Die Rechte des Opfers als Zeuge
Unter welchen Voraussetzungen ist die Videovernehmung des Opfers im Strafprozess gegen den Täter zulässig?
Um dem Opfer die besonders belastende Situation seiner Aussage vor dem Täter oder den Zuschauern in der Strafverhandlung zu ersparen, gibt es die Videovernehmung (§ 247a StPO).
Die Videovernehmung des Opfers ist statthaft, wenn dies im Interesse des Opfers erforderlich ist und das Gericht aus rechtlichen Gründen nicht die Entfernung des Angeklagten oder den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen kann.
Das zu vernehmende Opfer kann sich nach der Regelung auch "an einem anderen Ort" aufhalten, also nicht nur in einem Nebenzimmer des Gerichts. Hierbei verbleiben alle Beteiligten - auch die Richter - im Verhandlungssaal. Die Befragung des Zeugen erfolgt über eine Video- und Audio-Standleitung zwischen dem Gerichtssaal und dem auswärtigem Aufenthaltsort des Zeugen.
Warum wird das Opfer oft mehrfach als Zeuge vernommen?
Da wir in einem Rechtsstaat leben, muss dem Täter die Tat nachgewiesen werden. Nicht der Täter hat seine Unschuld, sondern der Staat seine Schuld zu beweisen. Für den Nachweis der Tat ist die Aussage des Opfers in aller Regel von entscheidender Bedeutung. Zunächst untersucht die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft den Fall. Die Polizei vernimmt erstmals das Opfer als Zeuge. Ist die Staatsanwaltschaft davon überzeugt, dass dem Täter die Tat nachgewiesen werden kann, erhebt sie Anklage zum Strafgericht, anderenfalls stellt sie das Verfahren ein. Das Strafgericht muss nach den gesetzlichen Bestimmungen ein eigenes Bild von der Schuld des Täters gewinnen. Deshalb muss das Opfer auch vor dem Strafgericht aussagen. So kommen mindestens zwei Vernehmungen des Opfers zustande. Es können sich aber auch zusätzliche Vernehmungen ergeben, z. B., wenn der Staatsanwalt ergänzende Fragen hat oder der Täter Berufung gegen das Urteil einlegt und die Sache dann erneut vor Gericht verhandelt werden muss.
Besteht die Möglichkeit dem Opfer die Vernehmung vor zu erleichtern?
Unter bestimmten Umständen ja. Zunächst ist der anwaltliche Zeugenbeistand und der Schutz des Zeugen vor ungeeigneten oder nicht zur Sache gehörenden Fragen des Täters oder seines Verteidigers zu nennen. Weitere Erleichterungen sind die Videoaufzeichnung der Zeugenaussage und der Ausschluss der Öffentlichkeit, d. h. die Anwesenheit von Zuhörern während der Strafverhandlung ist nicht gestattet.
Darf sich das Opfer zu seiner Vernehmung begleiten lassen?
Bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung hat das Opfer das Recht, mit anwaltlichem Beistand zu erscheinen. Der Anwalt kann das Recht zur Beanstandung von Fragen ausüben und den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen. Zu seiner Vernehmung kann das Opfer auch eine andere Person seines Vertrauens mitbringen, wenn der vernehmende Beamte damit einverstanden ist.
Wie erhalte ich Informationen aus dem Verfahren?
Sie können den Antrag stellen, daß Ihnen das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt wird. Außerdem hat der Anwalt die Möglichkeit vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu erhalten.
Kann ich mich als Zeuge anwaltlich vertreten und / oder beraten lassen ?
Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten und / oder vertreten lassen. Nur der Anwalt hat das Recht, Akten einzusehen und sich über Beweisstücke zu informieren. Er darf bei Ihrer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung immer anwesend sein und Sie unterstützen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen der Anwalt als Beistand zugeordnet werden, d. h., der Staat übernimmt dann die Kosten.
In welchen Fällen habe ich zusätzlich besondere Zeugenrechte?
Zusätzliche Rechte stehen Ihnen bei einer Verletzung durch Straftaten in folgenden Fällen zu:
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch,
- bei Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, z. B. vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen,
- bei Straftaten gegen die persönliche Freiheit, z. B. Freiheitsberaubung
- wenn ein nahes Familienmitglied, Eltern, Kind, Geschwister oder Ehegatte, getötet worden ist.
Ihr Anwalt hat dann das Recht schon vor der Gerichtsverhandlung an einer richterlichen Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen teilzunehmen.
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