Übersicht Opferentschädigungsgesetz und Schadensersatzansprüche gegen den Täter
Regelung
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) regelt die staatliche Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz für Personen, die durch einen Angriff auf sich oder einen Dritten oder durch dessen Abwehr einen Gesundheitsschaden erleiden.
Wann liegt eine Gewalttat im Sinne des OEG vor?
Bei einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (z.B. Körperverletzung, sexueller Mißbrauch) gegen die eigene oder eine andere Person oder bei dessen rechtmäßiger Abwehr. Auch die vorsätzliche Beibringung von Gift oder die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag) zählt dazu.
Wer hat Anspruch auf Versorgung nach dem OEG?
Jede Person, die in Deutschland, auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat.
Auch für Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) des Opfers, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Opfer bestand..
In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen.
Welche Leistungen stehen im Rahmen des OEG zu?
Der Umfang der Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Sie umfasst insbesondere:
- Heil- und Krankenbehandlung,
- Beschädigtenrente, wenn die gesundheitliche Schädigung zu einer nicht nur vorübergehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 v. H. führt,
- Sterbegeld,
- Bestattungsgeld,
- Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern bei wirtschaftlicher Abhängigkeit zu dem Opfer.
Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Auch Sach- und Vermögensschäden können nicht ersetzt werden.
Wann werden Leistungen nach dem OEG versagt?
- Wenn der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat,
- wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren,
- der Geschädigte an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung damit in Zusammenhang steht,
- der Geschädigte in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat und die Schädigung damit in Zusammenhang steht,
- wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige zu erstatten,
- wenn der Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger ausgeführt wurde.
Schadensersatzansprüche gegen den Täter
Welche finanziellen Ansprüche habe ich gegen den Täter?
Der Täter muss Ihnen nach allgemein zivilrechtlichen Vorschriften vollen Schadensersatz leisten, d. h., Schmerzensgeld, Ersatz für beschädigte Gegenstände, Übernahme von Krankenbehandlungskosten, Ersatz für beruflich entgangene Verdienste, verminderte Haushaltsführungsfähigkeit, ggf. Rente u. s. w.
Kann der Täter mit der Milde der Justiz rechnen, wenn er den Schaden wieder gut macht?
Ja. Bei geringfügigeren Delikten kann bei Schadenswiedergutmachung die Strafe gemildert oder das Verfahren gegen den Täter eingestellt werden, wenn der Täer das Opfer entschädigt oder sich ernsthaft um die Wiedergutmachung bemüht (§ 46 Strafgesetzbuch).
Der Täter hat nichts an mich bezahlt. Nun kassiert er auch noch Honorare für Interviews über die Tat in Zeitschriften. Muss ich das hinnehmen?
Nein. Opfer von Straftaten haben ein gesetzliches Pfandrecht an Honorarforderungen, die sich Täter oder Teilnehmer einer Straftat durch die öffentliche Vermarktung ihrer Tat verschaffen. Der Verlag oder die Zeitschrift muss also an Sie und darf nicht an den Täter zahlen.
Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz - OASG), wonach Täter oder Teilnehmer einer Straftat sich keine Vorteile durch die öffentliche Vermarktung ihrer Tat verschaffen dürfen.
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