Aktuelles
Seitenbetreiber Rechtsanwalt Michael Klüser
Informationen für Anwältinnen u- Anwälte

istock_opfer1klein

Schweigen Sie nicht

erdulden Sie nicht

istock_opfer2klein

informieren Sie sich über Hilfemöglichkeiten

Weisser Ring
Nummer gegen Kummer

aktuell: 2. Opferrechtsreformgesetz

Das zweite Opferrechtsreformgesetz ist seit 01.10.2009 in Kraft. Es enthält u. a. folgende Neuregelungen:

Verbesserungen zum Schutz von Verletzten im Strafverfahren

  • Im Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts räumt das Gesetz den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte ein, um Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Der Schwere des Delikts und den Folgen wurde ein stärkeres Gewicht beigemessen. Beispielsweise haben jetzt auch Opfer von Zwangsheirat, sexueller Nötigung, Raub, Erpressung oder ähnlich schweren Delikten die Möglichkeit der Nebenklage. Daneben wurde der Kreis derjenigen erweitert, die Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben.
  • Einige verfahrensrechtliche Bestimmung wurden deutlich vereinfacht. Sie werden damit transparenter und verständlicher.
  • Die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Verletzten von Straftaten wurden erweitert.
  • Die Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistand wurden erweitert.

Verbesserungen des Zeugenschutzes im Strafverfahren

  • Die Rechte von Zeugen bei polizeilichen Vernehmungen werden im Gesetz festgeschrieben.
  • Die Befugnis zur jederzeitigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist nun gesetzlich verankert.
  • Die für Zeugen bestehende Möglichkeit, in bestimmten Fällen ihren Wohnort nicht angeben zu müssen, wurde verstärkt. Erstmalig ist nun normiert, dass der Zeuge auch im Nachhinein den Austausch seiner Wohnadresse gegen eine andere Anschrift verlangen kann, wenn sich eine Gefährdung erst nach Beendigung seiner Aussage ergibt. Daneben müssen die Strafverfolgungsbehörden künftig dafür Sorge tragen, dass die Adresse des Zeugen potentiellen Gefährdern auch dann nicht bekannt wird, wenn diese Akteneinsicht erhalten.

Verbesserungen Schutzes jugendlicher Opfern und Zeugen

  • Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten wird die Schutzaltersgrenze von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt. Danach kann auch bei 16- und 17-jährigen Zeugen die Öffentlichkeit ausgeschlossen, der Angeklagte zum Schutz des Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernt oder der Zeuge per Video befragt werden.
  • Bei durch Erziehungsberechtigte veranlasste Genitalverstümmelungen  von Kindern und Jugendlichen beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist nun erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers zu laufen.

 

aktuell: Nun auch Entschädigung für Gewalttaten im Ausland

Bisher richtet sich das Opferentschädigungsgesetz nach dem Territorialitätsgrundsatz. Demnach hatten Opfer von Gewalttaten nur dann einen Anspruch auf Versorgung, wenn die Schädigung im Geltungsbereich des Opferentschädigungsgesetzes (Deutschland), auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist. Dies hat sich nun geändert. Werden deutsche Staatsangehörige oder in Deutschland lebende Ausländer bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 6 Monaten Opfer eines Gewaltverbrechens, haben sie Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 3a OEG).

Häufige an deutschen Touristen im Ausland begangene Terrorakte und andere Gewalttaten haben die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Bestimmung gezeigt.

aktuell: Straftatbestand zum Schutz von Stalking-Opfern

Besserer Schutz für Stalking-Opfer.

Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, sollen besser strafrechtlich geschützt werden.

Stalking-Opfer leiden unter einer Form privaten Terrors mit massiven Eingriffen in ihre Lebensführung. Manchmal müssen sie Wohnung und Arbeitsstelle wechseln, können ohne Schutzvorkehrungen nicht mehr in die Öffentlichkeit gehen und sich mitunter selbst in ihrem privatesten Lebensbereich nicht mehr sicher fühlen. Das früher geltende Recht ermöglichte ein Einschreiten von Polizei und Strafverfolgungsbehörden erst bei erfolgten Gewalttaten, aber es konnte die Besonderheit der fortwährenden, ständigen Belästigungen des Opfers durch den Stalker nicht hinreichend erfassen.

Seit 31.03.2007 gilt daher der Straftatbestand der “Nachstellung” (§ 238 StGB). Die Bestimmung lautet:

    § 238 StGB Nachstellung

    (1) Wer einen Menschen unbefugt belästigt, indem er beharrlich

    1. seine räumliche Nähe aufsucht
    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht
    3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
    4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
    5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

    und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des § 238 Strafgesetzbuch fällt, gilt auch in Zukunft der strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG). Die Straftatbestände des Absatzes 1 sind als Antrags- und Privatklagedelikte ausgestaltet, so dass das Opfer selbst entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen sollen.

Bundesregierung und Ländern sehen auch eine Änderung der Strafprozessordnung vor. Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112 a StPO gibt es auch die Möglichkeit, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Hat der Stalker durch seine Handlungen das Opfer etwa in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, kann er zukünftig bei Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft genommen werden. Es muss nicht abgewartet werden, dass das Opfer an Leib und Leben geschädigt wird.

Quelle: Bundesjustizministerium (www.bmj.de)