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Kosten

Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich,
obwohl die Kosten oft beschwerlich.
(Wilhelm Busch 1832-1908).

Stimmt nur bedingt. Freilich konnte Wilhelm Busch vor etwa 150 Jahren nicht wissen, dass es heutzutage auch “unbeschwerliche” Möglichkeiten gibt. Fragen Sie nach den Kosten. Die Frage nach den Kosten kostet auch bei einem Anwalt nichts.

Beratungshilfe

Allgemein und selbstverständlich auch für Opfer gilt:

Beratungshilfe durch den Staat steht Bürgerinnen und Bürgern zu, die rechtliche Beratung außerhalb von gerichtlichen Prozessen benötigen und die Kosten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht selber tragen können. Sie umfasst die Kosten anwaltlicher Beratung und ggf. die der Vertretung.

Zuständig ist das Amtsgerichts des Wohnorts des Beratungssuchenden oder das für den Kanzleisitz des Anwalts zuständige Amtsgericht. Jedes Amtsgericht verfügt über eine Geschäfts- oder Rechtsantragsstelle, bei der ein "Berechtigungsschein" für die Beratungshilfe beantragt werden kann. Die Antragstellung kann vor oder nach der ersten anwaltlichen Beratung erfolgen.

Prozesskostenhilfe.

Die Gewährung der Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Kosten einer gerichtlich anhängigen Rechtssache nicht aufgebracht werden können und die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Sie deckt die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten ab.

Prozesskostenhilfe erhalten auch Opfer in Schadensersatzersatzprozessen gegen den Täter.

Die Prozesskostenhilfe wird bei dem Gericht beantragt, bei dem der Prozess geführt wird. Das erledigt der Anwalt für Sie.

Beiordnung eines Rechtsanwalts für Zeugen und Nebenkläger

Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Vernehmung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 68b StPO). Ähnliches gilt auch für die Nebenklage.