Gewaltschutzgesetz
Seitenbetreiber Rechtsanwalt Michael Klüser
Informationen für Anwältinnen u- Anwälte

istock_opfer1klein

Schweigen Sie nicht

erdulden Sie nicht

istock_opfer2klein

informieren Sie sich über Hilfemöglichkeiten

Weisser Ring
Nummer gegen Kummer

Übersicht Gewaltschutzgesetz

Welchen Schutz bietet das Gewaltschutzgesetz?

Das Gewaltschutzgesetz stellt in allen Fällen Schutz zur Verfügung, in denen der Täter das Opfer schlägt, einsperrt, bedroht (z. B. Drohung mit Tötung, Prügel oder Einsperren), oder in den Fällen des "Stalkings" dem Opfer nachstellt (z. B. verfolgt oder auflauert) oder es telefonisch (auch per SMS) belästigt.

Das Gericht erlässt auf Antrag einen Beschluss, in dem gegen den Täter bestimmte Anordnungen getroffen werden. Üblicherweise ordnet das Gericht eine oder mehrere dieser Maßnahmen an:

  • Der Täter muss die gemeinsame Wohnung dem Opfer allein überlassen.
  • Der Täter darf die Wohnung des Opfers nicht mehr betreten.
  • Der Täter darf sich dem Opfer nicht näher als auf 150 Meter annähern.
  • Der Täter darf per Telefon (auch sms) zu dem Opfer keine Verbindung aufnehmen.

Der Täter muss sich sofort an diesen Beschluss halten. In diesem Beschluss wird dem Täter zugleich angedroht, dass er im Fall des Verstoßes  gegen den Beschluss ein Zwangsgeld bis zu 250.000 € zu zahlen hat und für den Fall der Nichtzahlung des Zwangsgeldes auch in Haft genommen werden kann.

Wie bekommt man diesen Schutz?

Der Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wird nur eingeräumt, wenn das Opfer einen Antrag beim Amtsgericht stellt. Damit das Gericht schnell entscheiden kann, empfiehlt es sich, dass die Betroffenen eine eidesstattliche Versicherung abgeben, in der die Beeinträchtigungen detailliert versichert werden.

Welche Zeitdauer haben die Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz?

Regelmäßig sind die Beschlüsse zeitlich befristet, z.B. für ein halbes Jahr. Sollte sich zeigen, dass die Gewalttätigkeiten bis dahin nicht beendet sind, kann entweder der Beschluss verlängert oder ein neuer Beschluss erwirkt werden.

Was passiert, wenn der Täter die gerichtlichen Anordnungen nicht befolgt?

Das Gesetz sieht hierzu zwei Möglichkeiten vor:

  • Die Zwangsvollstreckung des Zwangsgeldes (siehe oben) gegen den Täter. Falls der Täter nicht zahlt, kann er in Haft genommen werden.
  • Strafanzeige gegen den Täter wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz. Kommt zu einer Gerichtsverhandlung, kann der Täter bei erheblichen Verstößen oder Vorstrafen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden.
Sollte ich einen Rechtsanwalt beauftragen?

Für die Formalien eines jeden gerichtlichen Vorgehens empfiehlt sich immer einen Anwalt zu konsultieren. Außerdem sind mit einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oft häufig weitere Fragen verbunden. Wovon werde ich nach einer Trennung leben? Wer zahlt Unterhalt für die Kinder? Soll ich ein Scheidungsverfahren einleiten? Welche Folgen hat ein Strafverfahren und ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz für den Täter?

Für die Beantwortung dieser Fragen ist also die Konsultation eines Anwalts zweckmäßig. Die Vertraulichkeit einer solchen Beratung ist durch die Schweigepflicht des Anwaltes garantiert.

Übernimmt der Staat die Anwaltskosten?

Wenn Sie nicht in der Lage sind, diese Kosten selbst zu finanzieren, besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfe durch den Staat.